Tanzsport-Verein “TAP FOR FUN e.V.”
Satzung – 2. Änderung
§ 1 Der Verein TAP FOR FUN e.V. – im folgenden kurz Verein genannt – mit Sitz in Leipzig verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports insbesondere des Tanzsports. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Organisation und Durchführung eines regelmäßigen Übungsbetriebes sowie die Teilnahme an Wettkämpfen und durch öffentliche Auftritte.
§ 2 Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 3 Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 4 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 5 Jede Person kann Mitglied werden. Anträge auf Aufnahme sind schriftlich an den Vorstand zu richten.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Ein Aufnahmeantrag kann abgelehnt werden.
Im Falle einer Ablehnung hat der Bewerber das Recht, seinen Aufnahmeantrag der nächsten Mitgliederversammlung des Vereins vorzulegen, die endgültig entscheidet.
§ 6 Ein Mitglied kann mit einer Frist von 4 Wochen zum Monatsende seinen Austritt schriftlich erklären.
Die Mitgliedschaft erlischt bei Ableben oder Ausschluss nach § 7 dieser Satzung.
Finanzielle Verpflichtungen werden durch das Ausscheiden nicht berührt.
§ 7 Der Vorstand kann Mitglieder, die ihren finanziellen Verpflichtungen trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung nicht nachgekommen sind, aus dem Verein ausschließen.
Der Vorstand kann Mitglieder, die das Ansehen des Vereins schädigen, seinen Interessen und Beschlüssen zuwiderhandeln oder grob gegen die Satzung verstoßen, ausschließen.
Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die nächste Mitgliederversammlung zu, die endgültig entscheidet.
§ 8 Der Verein erhebt Beiträge und Gebühren, deren Höhe und Fälligkeit durch die Mitgliederversammlung festgelegt werden.
§ 9 Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§10 Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie beschließt über den Haushalt, Satzungsänderungen, wählt den Vorstand und die Kassenprüfer und erteilt Entlastungen.
Die Mitgliederversammlung findet jährlich als Jahreshauptversammlung statt.
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand zwei Wochen vor dem Tag der Versammlung durch schriftliche Einladung der Mitglieder einberufen.
Weitere Mitgliederversammlungen werden auf Beschluss des Vorstandes oder auf schriftlichen Antrag unter Angabe von Gründen von mindestens einem Viertel der Mitglieder einberufen.
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende, im Falle seiner Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder.
Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Stimmenmehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder erforderlich.
Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen. Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende zeichnen mit ihrer Unterschrift auf dem Protokoll der Mitgliederversammlung für dessen Vollständigkeit und Richtigkeit verantwortlich.
§ 11 Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:
-
Vorsitzender
-
stellvertretender Vorsitzender
-
Schatzmeister
-
bis zu 2 weitere Personen
Vorstand (nach § 26 BGB) im Sinne der geltenden Rechtsvorschriften sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Beide vertreten den Verein einzeln nach außen.
Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für 2 Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
Der Vorstand kann für besondere Aufgaben Beauftragte berufen.
Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes vor Ablauf seiner Amtszeit kann sich der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung durch Zuwahl selbst ergänzen.
§ 12 Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EstG ausgeübt werden. Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und Vertragsbedingungen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.
Zur Erledigung der Geschäftsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Vorstand ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten hauptamtlich Beschäftigte anzustellen.
Im Übrigen haben Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon usw.
Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach seiner Entstehung gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.
Vom Vorstand können per Beschluss Einzelheiten im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten und Grenzen über die Höhe des Aufwendungsersatzes nach § 670 BGB festgesetzt werden.
§ 13 Jede Jahreshauptversammlung wählt zwei Kassenprüfer für die Dauer von zwei Jahren.
§ 14 Über die Auflösung des Vereins kann nur eine zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit beschließen. Sind in der Mitgliederversammlung nicht mindestens zwei Drittel der Stimmen vertreten, so kann zu dem gleichen Zweck eine neue Mitgliederversammlung schriftlich zu einer Ladungsfrist von zwei Wochen einberufen werden, die ohne Rücksicht auf die Zahl der vertretenen Stimmen die Auflösung mit Zweidrittelmehrheit beschließen kann.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins der „Kindervereinigung Leipzig e.V.“ zu, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 15 Die Satzung wurde am 17.02.2010 errichtet. Die 1. Änderung der Satzung wurde am 09.06.2010 errichtet. Die 2. Änderung wurde am 08.09.2010 errichtet.